Satzung

1. Name, Sitz Geschäftsjahr

Satzung  des Vereins “Vereinigung Alte Musik Sachsen e. V.” errichtet am 24. Juni 2019, Satzungsänderung (vom Registergericht Leipzig verlangt) am 20.11.2019

1.1 Der Verein führt den Namen „Vereinigung Alte Musik Sachsen (VAM Sachsen)“. Er soll in das zuständige Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“

1.2 Sitz des Vereins ist Leipzig.

1.3 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Zweck und Aufgabe des Vereins

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur im Bereich der sog. Alten Musik mittels deren Erforschung, Pflege und Weitergabe, (Wieder-)Aufführung und Verbreitung ihrer Musikwerke im gesamten Gebiet des Freistaates Sachsen.

2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Förderung von Ensembles und Künstlern aus dem Freistaat Sachsen in ihrer künstlerischen Arbeit verwirklicht. Dies soll unter anderem geschehen durch

a) Informationsvermittlung über die künstlerischen Aktivitäten der Mitglieder sowie der sächsischen Alte-Musik Szene insgesamt (Verzeichnis und Verlinkung der Ensembles im Freistaat Sachsen im Internet, zentraler Konzertkalender, Außendarstellung, Öffentlichkeitsarbeit)

b) Informationen über die öffentlichen Fördermöglichkeiten für Veranstaltungen der Alten Musikszene im Freistaat Sachsen

c) Interessenvertretung gegenüber kulturpolitischen Institutionen zur Förderung der Alten Musik und ihrer Künstler
d) Kooperation mit bestehenden kulturellen oder berufsständischen Vereinigungen

e) Interessenvertretung der Künstler gegenüber Veranstaltern

f) Künstlerische Interessenvertretung im Bereich der Leistungsschutzrechte

e) Imagestärkung und -pflege des Berufsstandes sowie die Förderung der Kommunikation unter den Kolleginnen und Kollegen der Alten Musikszene im Freistaat Sachsen

f) Arbeitsgemeinschaften, die seinen Mitgliedern ein Forum für Kommunikation, Fortbildung und Spezialisierung bieten

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5 Der Verein ist als Landesverband Sachsen Mitglied in der Vereinigung Alte Musik Deutschland (VAM Bundesverband).

3. Mittelverwendung und Begünstigungsverbot

3.1 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3.2 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

4. Mitgliedschaft

4.1 Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person sowie jede sonstige Personenvereinigung oder Institution werden. Daneben besteht für jeden die Möglichkeit der Fördermitgliedschaft. Stimm- und aktives Wahlrecht haben nur ordentliche, unbeschränkt geschäftsfähige Mitglieder. Juristische Personen und sonstige Personenvereinigungen werden durch einen von ihnen bestimmten Bevollmächtigten vertreten, im übrigen ist Vertretung in den Mitgliedschaftsrechten unzulässig.

4.2 Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag abschließend der Vorstand. Die Entscheidung bedarf keiner Begründung. In dem Aufnahmeantrag sind mindestens Angaben über den vollständigen Namen, das Geburtsdatum, die Wohnanschrift sowie eine E-Mail-Adresse zu machen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Änderungen unverzüglich dem Verein mitzuteilen.

4.3 Ein Mitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand jeweils zum Ende eines Kalendermonats aus dem Verein austreten. Im übrigen endet die Mitgliedschaft durch Tod, Auflösung von juristischen Personen bzw. Personenvereinigungen oder Institutionen oder Ausschluss.

4.4 Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung nur auf Antrag des Vorstands ohne Stimmrecht des betroffenen Mitgliedes, wobei eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

4.5 Der Ausschluss ist ferner zulässig, wenn sich ein Mitglied mit seiner Beitragspflicht im Verzug befindet und trotz Mahnung sowie zweiter Mahnung mit gleichzeitiger Androhung des Ausschlusses nicht gezahlt hat. In diesem Fall entscheidet über den Ausschluss der Vorstand. Sind Zustellungen an das Mitglied mangels zutreffender Adressdaten unmöglich, sind Mahnungen entbehrlich.

5. Mitgliedsbeitrag

Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge und nach gesondertem Beschluss der Mitgliederversammlung einmalige Umlagen zu zahlen. Der regelmäßige Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt. Bereits gezahlte Beiträge werden im Falle des Endes der Mitgliedschaft nicht zurück erstattet. Während eines Zahlungsverzuges ruhen die Wahl- und Stimmrechte eines Mitgliedes.

6. Vorstand

6.1 Der Vorstand des Vereins i.S.d. § 26 BGB besteht aus mindestens 3, maximal jedoch 7 Personen. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

6.2 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren in Einzelwahl gewählt. Sie müssen dem Verein als natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person angehören. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. Jedes Vorstandsmitglied ist gehalten, sein Amt bis zur Wahl seines Nachfolgers weiterzuführen, außer im Falle seines Ausschlusses aus dem Verein.

6.3 Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Ist eine Willenserklärung gegenüber dem Vorstand abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Zwei Mitglieder des Vorstands sind gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand regelt im übrigen die Zuständigkeiten und Aufgaben seiner Mitglieder und seine Arbeitsweise in einer Geschäftsordnung selbst.

6.4 Der Vorstand kann einen Geschäftsführer bestellen, der die laufenden Geschäfte des Vereins unter Verantwortung des Vorstands weisungsgebunden führt. Er nimmt an Sitzungen des Vorstands mit beratender Stimme teil.

6.5 Jedes Mitglied des Vorstands kann von der Mitgliederversammlung abberufen werden, wenn ein wichtiger Grund hierfür vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. In diesem Fall findet auf derselben Mitgliederversammlung eine Nachwahl für den Rest der Amtsperiode statt.

6.6 Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit beschließen, Mitglieder des Vorstands von den Beschränkungen des § 181 BGB zu befreien.

7. Mitgliederversammlung

7.1 Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstands und der Revisoren für das vorangegangene Geschäftsjahr entgegen, beschließt über die Entlastung des Vorstands und führt zu Beginn der Amtsperiode die Vorstands- und Revisorenwahlen durch.

7.2 Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sind die Verhandlungsgegenstände anzugegeben.

7.3 Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand oder in dessen Auftrag vom Geschäftsführer schriftlich (einschließlich Textform) einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festzulegende Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens vier Wochen. In dringenden, zu begründenden Fällen kann sie bis auf drei Tage verkürzt werden. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich (einschließlich Textform) bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.

Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich (einschließlich Textform) eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

7.4 Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet; sind alle Vorstandsmitglieder verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Der Versammlungsleiter bestellt einen Schriftführer. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden bei Ermittlung der Mehrheit nicht gezählt. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

7.5 Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer zu protokollieren. Das Protokoll hat die Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung, die erschienenen Teilnehmer, die Einladung nebst Tagesordnung sowie sämtliche Wahl- und Abstimmungsergebnisse zu enthalten und ist von den Versammlungsleitern und dem Schriftführer zu unterschreiben. Die Protokolle sind vom Vorstand zu verwahren und jedem Mitglied zugänglich zu machen.

7.6. Die Mitgliederversammlung kann eine Jury wählen, die über Projektförderung aus Zuwendung von öffentlicher und privater Seite entscheidet. Die Jury wird im Zweijahresturnus gewählt und besteht aus sieben Personen, von denen sechs von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ein vom Vorstand zu bestimmendes Vorstandsmitglied der VAM Sachsen e.V. ist siebentes stimmberechtigtes Mitglied der Jury und kann bei Verhinderung von einem anderen vom Vorstand zu bestimmenden Vorstandsmitglied vertreten werden. Mitglieder der Jury müssen nicht Mitglieder der VAM Sachsen e.V. sein. Eine einmalige Wiederwahl ist möglich. Eine Jurysitzung ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder der Jury und das stimmberechtigte Vorstandsmitglied der VAM Sachsen e.V. anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des stimmberechtigten Vorstandsmitglieds der VAM Sachsen e.V., bzw. dessen Stellvertreter. Die Mitglieder der Jury sind nicht weisungsgebunden.

7.7 Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der anwesenden Mitgliederzahl beschlußfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit angenommen.

8. Revision

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Vereinsmitglieder, die weder dem Vorstand angehören noch dem Vorstand weisungsgebunden sein dürfen, für die Dauer eines laufenden Geschäftsjahres zu Revisoren. Ziffer 6.2. Satz 2 gilt entsprechend. Ihnen obliegt die Prüfung der Kassenrechnung für das jeweilige Geschäftsjahr. Sie berichten der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.

9. Schluss- und Übergangsbestimmungen

9.1 Soweit diese Satzung es nicht ausdrücklich anders vorsieht, genügt zur Wahrung des Schriftformerfordernisses die Einhaltung der Textform gem. § 126 b BGB.

9.2 Die Zeit von der Vereinsgründung bis zum nächsten Jahreswechsel gilt als Rumpfgeschäftsjahr. Die Amtszeit des ersten Vorstands endet mit Ablauf des Rumpfgeschäftsjahres. Für diese Zeit kann die Mitgliederversammlung beschließen, dass der Vorstand abweichend von Ziff. 6.1 aus nur einer Person als Vorsitzende bzw. Vorsitzender besteht. In diesem Fall ist die zum Vorstand gewählte Person allein berechtigt, den Verein zu vertreten. Revisoren werden für das Rumpfgeschäftsjahr nicht gewählt.

9.3 Satzungsänderungen können bis zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister auch durch Beschluss des Vorstands erfolgen, sofern die Änderungen nach entsprechendem Hinweis des Registergerichts oder der zuständigen Behörden erforderlich sind, um die Registereintragung oder die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erlangen.

9.4 Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nach Entscheidung des Vorstands auch im Wege eines Mitgliederentscheides herbeigeführt werden. Der Mitgliederentscheid erfolgt durch Stimmabgabe per E-Mail oder auf ähnliche Weise durch elektronische Kommunikation in Textform. Für die Annahme von Beschlussanträgen ist die Zustimmung der einfachen Mehrheit der stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln erforderlich.

Die Mitgliederversammlung erlässt hierfür weitere Durchführungsbestimmungen.

9.5 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Musikrat e. V. zwecks Verwendung für Stipendien im Bereich Alter Musik, hilfsweise an das Bundesland, in dem der Verein seinen Sitz hat, zur Förderung von Kunst und Kultur.

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